Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
LIELER SCHLOSSBRUNNEN SATTLER GmbH & Co.KG
Nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Anwendung
- Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungenund Leistungen bei laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen.
- Abweichende Einkaufsbedingungen des Abnehmers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.
§ 2 Angebot
- Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind als verbindlich bestätigt.
§ 3 Preise
- Unsere allgemeinen Preisangaben (z.B. Prospekt, Internet) sind freibleibend.
- Unsere Preisangaben schließen Liefer- und Versandkosten nicht ein.
- Bei einer vereinbarten oder von uns nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Bearbeitungs- oder Transportkosten (nicht unwesentlich) erhöht haben.
- Aufrechnungsrechte und ein Recht zur Zurückbehaltung stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Zahlungsverzug des Abnehmers
- Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Lieferung der Ware.
- Kommt der Abnehmer in Verzug, sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Gerät der Abnehmer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Abnehmer sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 6 geltend zu machen.
§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse
- Unsere Angaben zum Liefertermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar.
- Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
- Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziff. 2 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziff. 2 genannten Gründen ist nur der Abnehmer berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Abnehmer über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Abnehmers unverzüglich zu erstatten.
- Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Waren zu verfügen.
- Der Abnehmer tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Abnehmer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
- Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:
- Wir sind auch ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden an den Abnehmer ausgekehrt.
- An uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuß wird an den Abnehmer ausgekehrt.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 7 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Abnehmer in den Verzug der Annahme gerät.
- Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Abnehmer über, sobald wir die Ware an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.
§ 8 Obliegenheiten
- Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaums und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletteneinheiten können wir die bestellte Menge ohne Rückfrage beim Abnehmer um bis zu 20% nach oben oder unten ausgleichen.
- Das Abladen von Vollgut bzw. Beladen von Leergut der von uns eingesetzten eigenen oder fremden Fahrzeuge erfolgt auf Gefahr und Haftung des Abnehmers. Wir können vom Abnehmer die Gestellung von Hilfskräften verlangen.
- Dem Abnehmer ist bekannt, daß alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen. Süßgetränke sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Der Abnehmer sorgt für einen schnellen Umschlag.
- Betriebe oder Dienststellen, die von uns zur Weitergabe der Waren innerhalb des Betriebes oder der Dienststelle beliefert werden, müssen sicherstellen, daß die Waren nicht außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert werden.
§ 9 Leergut – keine Übereignung
- Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial – insbesondere Kästen, Flaschen und Paletten – werden dem Abnehmer zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.
- Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.
§ 10 Leergutrückgabe
- Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens 3 Monate nach der Auslieferung, uns zurückzugeben.
- Leergut, das nicht dem von uns gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist, oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – wird dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer dieses Leergut nicht binnen 2 Wochen ab, so können wir darüber ersatzlos verfügen.
- Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch uns. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leergutes und für dessen Gutschrift die Zählung durch uns maßgebend.
- Erfolgt gegenüber dem von uns schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt.
- Gibt der Abnehmer mehr Leergut zurück als er in 12 Monaten bezogen hat, so sind wir berechtigt, das überzählige Leergut dem Abnehmer wieder zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Sicherung des Leergutes
- Zur Sicherung unseres Eigentums am Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe erheben wir ein Barpfand in Höhe des zur Zeit aktuellen Pfandsatzes. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt. Ansprüche gegen uns auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverluste durch die Führung von Leergutkonten seiner Abnehmer und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.
- Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung des Leergutes und in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte, uns gegenüber als abgetreten.
- Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinen Abnehmern uns unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
§ 12 Ersatzansprüche bezüglich des Leergutes
- Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede mißbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
- Für nicht zurückgegebenes Leergut können wir den im Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreis fabrikneuen Leergutes (Tagesneuwert) verlangen. Anstelle des Wiederbeschaffungspreises können wir die Lieferung gleichwertigen Leergutes fordern.
§ 13 Gewährleistung
- Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
- Wir sind nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 20 Tagen eingeräumt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Abnehmer zumutbar ist.
- Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware in mangelfreiem Zustand um 150% übersteigen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die anfgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200% übersteigen.
- Will der Abnehmer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Nimmt uns der Abnehmer ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
§ 14 Beendigung der Geschäftsbeziehung
- Bei Auflösung der Geschäftsbeziehung können wir eine spezifizierte schriftliche Auskunft über das beim Abnehmer und bei dessen Abnehmern vorhandene Voll- und Leergut verlangen. Wir sind berechtigt, sämtliches beim Abnehmer befindliche Voll- und Leergut sofort zurückzuverlangen.
- Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf eines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies uns spätestens einen Monat vorher mitzuteilen. Wir sind berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen. Alle Ansprüche des Abnehmers gegenüber seinen Abnehmern zur Sicherung und zur Rückführung des Voll- und Leergutes gelten in diesem Fall als abgetreten.
- Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
§ 15 Haftung und Haftungsbeschränkungen
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um uns zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt.
- Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich seine Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
- Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Kaufpreises.
- Wenn bzw. soweit die Haftung nach Ziff. 1, 2 oder 3 ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Abnehmers aus Produkthaftung.
§ 16 Verjährung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
- Schadensersatzansprüche des Abnehmers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 17 Schlußbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen in Urkunden- und Wechselprozessen und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile der Sitz der Lieler Schlossbrunnen Sattler GmbH & Co.KG.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.




